Satzung der Fussballvereinigung Münchweiler e.V.

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Fußballvereinigung Münchweiler e.V.“. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Zweibrücken eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 66981 Münchweiler an der Rodalb.
  3. Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss aus FC 1914 Münchweiler, dem SV Münchweiler 1985 und dem VfB Rotenstein Münchweiler. Als Gründungsjahr bleibt 1914.

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  6. Männer und Frauen werden mit dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird durchgängig die maskuline Form verwendet.

$3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.

             2a.§ 3 Absatz 2 gilt auch für die bisherigen Mitglieder des SV Münchweiler 1985 e.V. und für die bisherigen Mitglieder des VfB Rotenstein Münchweiler e.V.

  1. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
  2. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedsrechte.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an einen der Vorsitzenden zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen möglich.
  3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch die Vorsitzenden aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    1. wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
    2. wegen Nichtbezahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
    3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
    4. wegen unehrenhafter Handlungen.

§5 Beiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  3. Der Jahres-Mitgliedsbeitrag ist im 1. Quartal des Jahres im Voraus zu entrichten. Jedes Mitglied sollte eine Einzugsermächtigung / SEPA-Mandat erteilen.
  4. Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Ältestenrat

  §7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt.
  3. Die Bekanntmachung der Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Rodalben und durch die Aushangtafel.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    a) der Vorstand beschließt
    b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Wählbar sind alle mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.
  6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
  7. Dem Antrag von mindestens einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf geheime Wahl muss bei jeder Wahl entsprochen werden.
  8. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  9. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim BGB-Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderungen ist unzulässig.

 §8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) mindestens zwei, höchstens drei gleichberechtigten Vorsitzenden,
    b) mindestens zwei, höchstens drei Schatzmeistern,
    c)einem Schriftführer,
    d) einem Pressewart ( zugleich Beauftragter Neue Medien / Homepage ),
    e) einem Jugendleiter plus einem Stellvertreter,
    f) einem Spielleiter Frauen und Mädchen plus einem Stellvertreter,
    g) einem Spielleiter Herren plus einem Stellvertreter,
    h) einem Spielleiter AH,
    i) bis zu 15 Beisitzern.
    j) dem/der Vorsitzenden des Wirtschaftsausschusses
  2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  3. Die Vorsitzenden berufen und leiten die Sitzungen des Vorstandes. Sie sind verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes verlangt wird. Der Vorstand beschließt mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung, in der u.a. die Geschäftsbereiche der Vorsitzenden festgelegt werden.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden gem. Ziffer 1 a (BGB-Vorstand). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

§9 Weitere Funktionsträger

Von der Mitgliederversammlung sind weitere Funktionsträger ohne Stimmrecht zu wählen:

  1. zwei Platzwarte,
  2. zwei Platzkassierer,
  3. zwei Kassenprüfer.

§10 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird mindestens einmal pro Jahr vor der Mitgliederversammlung durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.

 §11 Ältestenrat

Der Ältestenrat

  1. besteht aus drei Mitgliedern, die im Wahljahr mindestens das 60. Lebensjahr vollenden oder das 55. Lebensjahr vollenden und 10 Jahre Mitglied sind,
  2. wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt,
  3. gehört nicht dem Vorstand an.

§12 Jugend

  1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.
  2. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§13 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.
  2. Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag erheben.
  3. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.

§14 Haftpflicht

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverlusten, ganz gleich welcher Art.

 §15 Haftungsbeschränkung

  1. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen oder Gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied, ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
  2. Im Falle einer Schädigung gem. Absatz 1 haftet auch die handelnde oder sonst wie verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  3. Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder im wohlverstandenen Interesse des Vereins, darf der Verein Schadensersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Mitglied Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.
  4. Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls und soweit es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereines herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
  5. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

 §16 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen ( EDV ) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung, des Sportbetriebs, bei Abschluss von Versicherungen, bei Veranstaltungen wie Ehrungen, Geburtstagen und Jubiläen.
  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung ( Speicherung, Veränderung, Übermittlung ) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, soweit er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  3. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann ein Mitglied jederzeit gegenüber dem BGB-Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos und seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen.
  4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ( EU-Datenschutz-Grundverordnung und Bundesdatenschutzgesetz ) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung, Recht auf Datenübertragbarkeit, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§17 Disziplinarmaßnahmen

Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen gegen Mitglieder zu verhängen:

  1. Verweis,
  2. Ausschluss bis zu einem Jahr,
  3. Ausschluss aus dem Verein. Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Der Ausgeschlossene hat die Möglichkeit, als weitere Instanz innerhalb von 14 Tagen den Ältestenrat anzurufen, damit dieser die Ausschlussbegründung beurteilt.

§18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen in gleichen Anteilen an die ortsansässigen Kindergärten.

§19 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 8.6.2018 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die vorausgehende Satzung tritt damit außer Kraft.

Der BGB-Vorstand gemäß § 8 Ziffer 4 dieser Satzung ist berechtigt, diese Satzung in den Passagen zu ändern, welche das Registergericht moniert, ohne dass es einer weiteren Mitgliederversammlung bedarf.

 

Satzungsänderungen beschlossen in Mitgliederversammlung am 07.09.2019

Dieter Herrmann                                Andreas Bischoff                              Jasmin Stegner

Vorsitzender                                         Vorsitzender                                        Vorsitzende

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